Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.02.2026 Wirkung ab 01.01.2026 Steuersätze und Freibeträge genehmigt.
Ab dem Jahr 2026 gilt:
- ordentlicher Steuersatz von 0,76% für die nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen gemäß Art. 2, Abs. 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien
- Hauptwohnung: Steuersatz von 0,40% - Freibetrag für Hauptwohnung samt Zubehör: 767,00 Euro
- Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe samt Zubehör an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie: Steuersatz von 0,40%
- Wohnungen samt Zubehör gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der GIS-Verordnung (vermietete Wohnungen): Steuersatz von 0,56%
- Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und Privatzimmervermieter samt Zubehör: Steuersatz 0,56%
- zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Art. 2, Abs. 2 der GIS-Verordnung: Steuersatz 1,06%
- ansonsten finden die Steuersätze laut LG Nr. 3/2014 Anwendung (siehe Südtiroler Bürgernetz)
Anlage: Beschluss Nr. 4 vom 26.02.2026